Satzung

Kulturwerk Aachen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
§ 2 Aufgaben
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitglieder
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Haftung
§ 14 Gewinn
§ 15 Auflösung des Vereins

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein führt den Namen "Kulturwerk Aachen e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen und führt den Zusatz e.V.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Aufgaben

1. Der Verein dient der kulturellen Volksbildung durch Stärkung des öffentlichen Verständnisses
für aktuelle Kunst und Förderung von Künstlern auf dem Gebiet der bildenden Kunst insbesondere
durch:

a. Beratende Mitwirkung bei kommunalen kulturpolitischen Entscheidungsprozessen
b. Unterstützung und Durchführung von Kunstprojekten insbesondere von Kunstausstellungen sowie Workshops und Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen der zeitgenössischen Kunst
c. Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von in der Region tätigen
bildenden Künstlern
d. Beratung und Unterstützung bei der Vergabe von Ausstellungsräumen, Atelierräumen, Arbeits-
und Reisestipendien
e. Auslobung und Organisation von Förderpreisen
f. Herausgabe und Förderung von Publikationen zu aktuellen Themen der Bildenden Kunst
g. Betreiben von Distributionsreinrichtungen
h. Einrichtung und Unterhalten von Kommunikationszentren
i. Verwaltung von Subventionen im Rahmen der Kunst- und Künstlerförderung

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein hat sicherzustellen, dass
Mittel für einzelne Projekte optimal zweckgebunden ausschließlich und unmittelbar für diese verwendet werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind:

a. Gewählte Mitglieder
Das sind natürliche oder juristische Personen, über deren schriftliche Aufnahmeantrag der
Vorstand entscheidet.

b. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.

3. Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-Stimm- und Rederecht
auf Mitgliedsversammlungen.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand
von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht erfolgt sind.
Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge, die jährlich von jedem Mitglied zu zahlen sind,
beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung.
Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestmitgliedsbeitrag fest, der für natürliche und juristische Personen verschieden hoch sein kann.

2. Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über
grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
b. Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
c. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
d. Entlastung von Vorstand und Schatzmeister
e. Beratung und Beschluss vorliegender Anträge
f. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g. Beschlüsse zur Beitragsordnung

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per
E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

3. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung), auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer
Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

 

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein Vorsitzender
b. ein Schatzmeister
c. ein Schriftführer
d. bis zu sechs Beisitzer.

2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand alsbald ein vorläufiges neues Mitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Die Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der
nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus Vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden
Mitgliederversammlung zu informieren.

7. Vorstand und Beisitzer arbeiten ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dem Vorsitzenden für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

 

§ 13 Haftung

1. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 14 Gewinn

1. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein erstrebt keinen Gewinn.
2. Im Sinne von AO § 55, Abs. 1 Ziff. 1 erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; Aufwandsentschädigungen, auch pauschaliert, dürfen aber an Vereinsmitglieder gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Über die Rechnungsprüfung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Atelierhaus Aachen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des künstlerischen Schaffens entsprechend § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.

Aachen, den 06.06.2023

 

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